815.200
CH-AG
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zusammenschluss und Auflösung
Organisation und Zuständigkeiten
§ 9 EG Familienzulagengesetz, EG FamZG · Zusammenschluss und Auflösung
1. Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskassen sind vom zuständigen Departement zu genehmigen.
2. Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt ein Überschuss nach Massgabe der nach diesem Gesetz geleisteten Beiträge anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen.