815.200
CH-AG
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen
Organisation und Zuständigkeiten
§ 8 EG Familienzulagengesetz, EG FamZG · Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen
1. Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden.