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815.200 CH-AG

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 8 EG Familienzulagengesetz, EG FamZG · Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen

1. Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden.

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