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815.200 CH-AG

§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 6 EG Familienzulagengesetz, EG FamZG · Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen

1. Eine berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird vom zuständigen Departement anerkannt, wenn

a) * ihr gesamtschweizerisch mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindestens 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und

b) die Familienausgleichskasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet.

2. Die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

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