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815.200 CH-AG

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Streitigkeiten

Allgemeines
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§ 5 EG Familienzulagengesetz, EG FamZG · Streitigkeiten

1. Das zuständige Departement entscheidet Streitigkeiten über Kassenzugehörigkeit und Unterstellung.

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