815.200
CH-AG
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Wechsel
Allgemeines
§ 3 EG Familienzulagengesetz, EG FamZG · Wechsel
1. Ein Wechsel der Familienausgleichskasse ist jeweils auf das Jahresende möglich.