815.200
CH-AG
§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 EG Familienzulagengesetz, EG FamZG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.