815.200
CH-AG
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Kassenzugehörigkeit
Allgemeines
§ 2 EG Familienzulagengesetz, EG FamZG · Kassenzugehörigkeit
1. Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige.
2. Führt die AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.
3. Sind Arbeitgebende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse gemäss § 6 führt, können sie sich auch dieser anschliessen.
4. Die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden erstreckt sich auf alle in seinem Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.