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815.200 CH-AG

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Kassenzugehörigkeit

Allgemeines
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§ 2 EG Familienzulagengesetz, EG FamZG · Kassenzugehörigkeit

1. Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige.

2. Führt die AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.

3. Sind Arbeitgebende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse gemäss § 6 führt, können sie sich auch dieser anschliessen.

4. Die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden erstreckt sich auf alle in seinem Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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