Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (VBGSA) - Gegenstand (VBGSA)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) sowie der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA).
2. Das Ausführungsrecht zum vereinfachten Abrechnungsverfahren wird in der Verordnung über die Quellensteuer (QStV) vom 22. November 2000 geregelt.
1. Als Kontrollorgan gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA wird das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) eingesetzt.
1. Der Regierungsrat kann die vom Bundesrecht zugewiesenen Kontrollaufgaben an Dritte delegieren.
2. Der Umfang der Delegation, die Dichte der Kontrolltätigkeiten und die Entschädigung sind in einer Leistungsvereinbarung zwischen den Dritten und dem MIKA zu regeln.
1. Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden gemäss Art. 11 Abs. 1 BGSA führen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Kontrollen durch.
2. Das Kontrollorgan koordiniert die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden. Nach Möglichkeit führen das Kontrollorgan und die übrigen zuständigen Behörden gemeinsame Kontrollen durch.
3. Das Kontrollorgan und die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden informieren sich gemäss den Vorgaben des Bundesrechts gegenseitig über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen.
1. Zur Erhebung von Gebühren gemäss Art. 16 Abs. 1 BGSA und Art. 7 VOSA im Betrag bis Fr. 5'000.- zuzüglich Auslagen ist das Kontrollorgan zuständig. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
2. Zur Erhebung von Gebühren über Fr. 5'000.- ist die Leitung des MIKA zuständig. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
1. Zuständig für die Verfügung von Sanktionen gemäss Art. 13 BGSA ist die Leitung des MIKA. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
2. Das Kontrollorgan übermittelt dem SECO eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids.
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.