811.621
VEA
CH-AG
§ 9 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Rechtsschutz
Sonstige zuständige Behörden und Organe
§ 9 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Rechtsschutz
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3. Gegen Verfügungen des MIKA, die sich auf das Bundesgesetz stützen, kann schriftlich Einsprache bei der verfügenden Behörde und anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
4. Gegen Verwaltungssanktionen bei Verstössen gegen Mindestlohnbestimmungen eines Normalarbeitsvertrags gemäss Artikel 360a OR kann in Abweichung von Absatz 3 schriftlich Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständigkeit
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