811.621
VEA
CH-AG
§ 8a Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz
Sonstige zuständige Behörden und Organe
§ 8a Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz
1. Das MIKA ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
← § 8 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA
Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständigkeit
§ 9 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA →