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811.621 VEA CH-AG

§ 8a Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz

Sonstige zuständige Behörden und Organe
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§ 8a Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz

1. Das MIKA ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

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