811.621
VEA
CH-AG
§ 8 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Meldestelle
Sonstige zuständige Behörden und Organe
§ 8 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Meldestelle
1. Das MIKA führt die Meldestelle für die von der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Dienstleistungserbringungen und Arbeitseinsätze.
2. Auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bestätigt das MIKA den Eingang der Meldung.
3. ...
4. Das MIKA leitet eine Kopie der Meldung an die mit der Durchsetzung des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrauten paritätischen Organe weiter, wenn der Tätigkeitsbereich der gemeldeten Person in dessen Geltungsbereich fällt. Von ausländerrechtlichen Bewilligungen des MIKA für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten sie ebenfalls eine Kopie.
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständigkeit
§ 8a Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA →