811.621
VEA
CH-AG
§ 7 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Entschädigung
Tripartite Kommission
§ 7 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Entschädigung
1. Die Mitglieder der TPK haben Anspruch auf Entschädigung gemäss Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 und Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001.
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständigkeit
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