811.621
VEA
CH-AG
§ 5 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Durchführung der Kontrollen
Tripartite Kommission
§ 5 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Durchführung der Kontrollen
1. Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die TPK, die Geschäftsstelle der TPK, von der TPK beauftragte unabhängige Expertinnen und Experten sowie die Inspektorinnen und Inspektoren des MIKA in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung von Prüfungen gemäss Art. 360a Abs. 1 OR und Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG] vom 28. September 1956 erforderlich sind (Art. 360b Abs. 5 OR und Art. 7 Bundesgesetz). Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständigkeit
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