811.621
VEA
CH-AG
§ 4 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Geschäftsstelle und Administration
Tripartite Kommission
§ 4 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Geschäftsstelle und Administration
1. Das MIKA führt die Geschäftsstelle der TPK.
2. Neben administrativen Aufgaben führt die Geschäftsstelle Kontrollen durch, für die gemäss Bundesgesetz die TPK zuständig ist.
3. Für Geschäfte, die den Vollzug des AVIG betreffen, führt das AWA die administrativen Aufgaben.
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständigkeit
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