811.621
VEA
CH-AG
§ 3 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Organisation und Verfahren
Tripartite Kommission
§ 3 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Organisation und Verfahren
1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
2. Die Kommission kann zur Beschlussfassung über dringende Geschäfte und für weitere in dieser Verordnung und in einem Reglement vorgesehene Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
3. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter mindestens je zwei Mitglieder der Arbeitnehmenden-, der Arbeitgebenden- und der Behördenvertretung anwesend sind.
4. Die Kommission legt in einem Reglement die Einzelheiten ihrer Organisation fest, insbesondere die Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen ihr und ihren Ausschüssen sowie der Geschäftsstelle.
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständigkeit
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