§ 2 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zusammensetzung
§ 2 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Zusammensetzung
1. Die TPK besteht aus zwölf stimmberechtigten und zwei nicht stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat wählt für die ordentliche Amtsperiode
a) vier stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmendenorganisationen,
b) vier stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitgebendenorganisationen,
c) ein stimmberechtigtes Mitglied auf Vorschlag der Gemeindeammänner-Vereinigung.
3. Der Kommission gehören von Amtes wegen als stimmberechtigte Mitglieder an
a) die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres,
b) * die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA),
c) die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
4. Die Mitglieder ohne Stimmrecht werden wie folgt bestimmt
a) eine Vertretung der öffentlichen Arbeitslosenkasse durch das AWA,
b) eine Vertretung der Berufsbildungsbehörde durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.