811.621
VEA
CH-AG
§ 12 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Publikation und Inkrafttreten
Schlussbestimmung
§ 12 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Publikation und Inkrafttreten
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2. Sie wird, mit Ausnahme der §§ 1-5 und 7, auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.
3. Die §§ 1-5 und 7 treten auf den 1. Dezember 2003 in Kraft.
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständigkeit