811.621
VEA
CH-AG
§ 11 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Finanzierung der paritätischen Kommissionen
Sonstige zuständige Behörden und Organe
§ 11 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Finanzierung der paritätischen Kommissionen
1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt nach Anhörung der Vertragsparteien eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags die Höhe und die Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, die den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug des Bundesgesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug eines Gesamtarbeitsvertrags entstehen und gemäss Art. 9 EntsV durch den Kanton zu entschädigen sind.
2. Entschädigt werden nur Massnahmen, die in vorgängiger Absprache mit dem MIKA ergriffen worden sind.
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Zuständigkeit
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