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811.621 VEA CH-AG

§ 10 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne - Besonderes Kontrollorgan

Sonstige zuständige Behörden und Organe
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§ 10 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, VEA · Besonderes Kontrollorgan

1. Zuständige Behörde zur Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans im Sinne von Art. 6 AVEG ist das AWA.

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