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§ 2a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Übertragung von Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Amtsstelle 1. Anmeldung

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§ 2a V EG AVIG/AVG · Übertragung von Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Amtsstelle 1. Anmeldung

1. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) führen die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 17 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 durch.

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