811.400
CH-AG
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) - Tripartite Kommission
§ 7 EG AVIG/AVG · Tripartite Kommission
1. Der Regierungsrat setzt eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 85d AVIG ein.
2. Er bestimmt die Anzahl Mitglieder und nimmt deren Wahl vor. Er regelt die Organisation der Kommission.