Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.400 CH-AG

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) - Tripartite Kommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 EG AVIG/AVG · Tripartite Kommission

1. Der Regierungsrat setzt eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 85d AVIG ein.

2. Er bestimmt die Anzahl Mitglieder und nimmt deren Wahl vor. Er regelt die Organisation der Kommission.

← § 6 EG AVIG/AVG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) - Öffentliche Arbeitslosenkasse § 8 EG AVIG/AVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →