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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) - Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

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§ 4 EG AVIG/AVG · Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Der Kanton betreibt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle).

2. Die LAM-Stelle sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualitativ hoch stehendes und kostengünstiges Angebot an Qualifizierungsmassnahmen, Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung und anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie unterstützt damit die Eingliederungsmassnahmen der RAV.

3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen den Betrieb einer gemeinsamen LAM-Stelle vereinbaren.

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