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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) - Regionale Arbeitsvermittlungszentren

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§ 3 EG AVIG/AVG · Regionale Arbeitsvermittlungszentren

1. Der Kanton betreibt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b AVIG.

2. Die RAV fördern stellensuchende, insbesondere arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bei der Eingliederung in den Erwerbsprozess. Zu diesem Zweck vermitteln sie Arbeit und leiten - falls die Voraussetzungen gemäss Art. 59 ff. AVIG erfüllt sind - arbeitsmarktliche Massnahmen ein. Sie beraten und informieren Stellensuchende in Arbeitsmarkt-, Weiterbildungs- und Umschulungsfragen sowie in weiteren Belangen, die mit der Arbeitslosigkeit zusammenhängen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der tripartiten Kommission die Standorte der RAV. Er ordnet den RAV die Gemeinden nach deren Anhörung zu.

4. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen

a) den Betrieb gemeinsamer RAV vereinbaren;

b) vereinbaren, dass im Kanton Aargau wohnhafte Stellensuchende durch ein RAV eines anderen Kantons betreut werden oder dass ein aargauisches RAV die Betreuung von Stellensuchenden eines anderen Kantons übernimmt.

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