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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) - Kantonale Amtsstelle

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§ 2 EG AVIG/AVG · Kantonale Amtsstelle

1. Die kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist zuständig für den Vollzug des AVIG. Sie beaufsichtigt die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen. Sie nimmt die in Art. 85 AVIG aufgezählten Aufgaben wahr.

2. Der Regierungsrat kann Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Amtsstelle gemäss den Art. 17 Abs. 3 und 5 sowie 85 AVIG an die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen übertragen. Übertragen werden kann auch die Kompetenz, im Umfange von bis zu 30 Tagen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 und 2 AVIG zu verfügen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Amtsstelle.

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