Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.400 CH-AG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) - Öffentliche Arbeitslosenkasse

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

1. Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 und 2 AVIG.

2. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kasse.

3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen den Betrieb einer gemeinsamen öffentlichen Arbeitslosenkasse vereinbaren.

1. Die kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist zuständig für den Vollzug des AVIG. Sie beaufsichtigt die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen. Sie nimmt die in Art. 85 AVIG aufgezählten Aufgaben wahr.

2. Der Regierungsrat kann Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Amtsstelle gemäss den Art. 17 Abs. 3 und 5 sowie 85 AVIG an die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen übertragen. Übertragen werden kann auch die Kompetenz, im Umfange von bis zu 30 Tagen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 und 2 AVIG zu verfügen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Amtsstelle.

1. Der Kanton betreibt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b AVIG.

2. Die RAV fördern stellensuchende, insbesondere arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bei der Eingliederung in den Erwerbsprozess. Zu diesem Zweck vermitteln sie Arbeit und leiten - falls die Voraussetzungen gemäss Art. 59 ff. AVIG erfüllt sind - arbeitsmarktliche Massnahmen ein. Sie beraten und informieren Stellensuchende in Arbeitsmarkt-, Weiterbildungs- und Umschulungsfragen sowie in weiteren Belangen, die mit der Arbeitslosigkeit zusammenhängen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der tripartiten Kommission die Standorte der RAV. Er ordnet den RAV die Gemeinden nach deren Anhörung zu.

4. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen

a) den Betrieb gemeinsamer RAV vereinbaren;

b) vereinbaren, dass im Kanton Aargau wohnhafte Stellensuchende durch ein RAV eines anderen Kantons betreut werden oder dass ein aargauisches RAV die Betreuung von Stellensuchenden eines anderen Kantons übernimmt.

1. Der Kanton betreibt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle).

2. Die LAM-Stelle sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualitativ hoch stehendes und kostengünstiges Angebot an Qualifizierungsmassnahmen, Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung und anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie unterstützt damit die Eingliederungsmassnahmen der RAV.

3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen den Betrieb einer gemeinsamen LAM-Stelle vereinbaren.

1. Der Regierungsrat kann den RAV, der LAM-Stelle und der öffentlichen Arbeitslosenkasse zusätzlich zum Vollzug des AVIG und des AVG weitere kantonale Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Stellenvermittlung, der Berufsbildung, der Ausgesteuerten und der Arbeitslosenhilfe, unter der Voraussetzung übertragen, dass

a) sich diese Aufgaben und die Aufgaben gemäss AVIG und AVG gegenseitig ergänzen und Wirksamkeits- und Produktivitätssteigerungen zu erwarten sind, und

b) die Finanzierung der Kosten dieser Aufgaben sichergestellt ist.

2. Mit Zustimmung des Regierungsrats können Gemeinden den RAV Aufgaben übertragen, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllen.

1. Der Regierungsrat soll mit privaten oder anderen öffentlichen Trägern Vereinbarungen für die Erfüllung von Aufgaben der RAV, der LAM-Stelle oder der öffentlichen Arbeitslosenkasse abschliessen, soweit es das Bundesrecht zulässt. Voraussetzung ist, dass dadurch bei mindestens gleicher Leistungsqualität eine effizientere Lösung zu erwarten ist.

1. Der Regierungsrat setzt eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 85d AVIG ein.

2. Er bestimmt die Anzahl Mitglieder und nimmt deren Wahl vor. Er regelt die Organisation der Kommission.

1. Die kantonale Amtsstelle wirkt als Einsprachestelle bei Verfügungen, welche sie selber, die RAV oder die LAM-Stelle erlassen haben.

2. Gegen Verfügungen anderer AVIG-Vollzugsorgane kann innerhalb von 30 Tagen bei derjenigen Stelle, die verfügt hat, Einsprache erhoben werden.

1. Die Gemeinden wirken bei der Anmeldung der Stellensuchenden bei den RAV mit.

2. Die kantonale Amtsstelle, die RAV, die LAM-Stelle und die öffentliche Arbeitslosenkasse einerseits und die Gemeinden andererseits erteilen einander im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen jene Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben brauchen.

1. Die im Hinblick auf die Arbeitsmarktintegration zusammenarbeitenden Behörden, namentlich die kantonalen Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung sowie die Sozialdienste der Gemeinden, dürfen im Rahmen des Bundesrechts einander alle, auch besonders schützenswerte Personendaten bekanntgeben, soweit diese benötigt werden, um Stellensuchende in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

2. Sie dürfen alle Personendaten gemäss Absatz 1 auch im kantonalen Einwohnerregister abfragen.

3. Die zusammenarbeitenden Behörden verwenden beim Datenaustausch systematisch die AHV-Versichertennummer.

4. Der Regierungsrat legt durch Verordnung die zur Arbeitsmarktintegration erforderlichen Personendaten fest und bezeichnet darin ausserdem die zur Bekanntgabe und zum Bezug der Personendaten legitimierten Behörden.

1. Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen.

2. Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen, sowie die Stelle, bei der die gemäss Art. 14 AVG zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.

1. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 16. Juni 1952 wird aufgehoben.

2. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG) vom 20. August 1985 wird aufgehoben.

1. Nach der Genehmigung durch den Bund und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk wird das Gesetz vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →