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CH-AG
§ 9 Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Seeuferschutzkommission
§ 9 Hallwilerseeschutzdekret · Seeuferschutzkommission
1. Es wird eine Seeuferschutzkommission eingesetzt. Sie berät den Regierungsrat in Fragen des Dekretsvollzugs.
2. Die Kommission besteht aus 15 Mitgliedern, nämlich
a) je einem Vertreter der Seeufergemeinden,
b) zwei Vertretern der Regionalplanungsgruppe Seetal,
c) zwei Vertretern des Landschaftsschutzverbandes Hallwilersee,
d) zwei Vertretern des Verkehrsverbandes See- und Oberwynental und
e) drei Vertretern des Kantons.
3. Die Vertreter der Seeufergemeinden werden von den Gemeinderäten bestimmt. Die übrigen Mitglieder sowie der Präsident werden vom Regierungsrat gewählt. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht für ihre Vertreter.
4. Die ordentliche Amtsperiode beträgt 4 Jahre. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.