Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787.350 CH-AG

§ 8 Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Baugesuche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Hallwilerseeschutzdekret · Baugesuche

1. Gesuche für Bauten und Anlagen in allen Zonen, einschliesslich Umgestaltungen und Zweckänderungen, dürfen vom Gemeinderat nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt. Für Bauten in der Wasserzone bedarf es überdies einer Bewilligung gemäss Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer.

2. Baugesuche gehen nach Ablauf der Auflagefrist vom Gemeinderat mit seiner Stellungnahme und einem Bericht der Seeuferschutzkommission an das Baudepartement. Dieses eröffnet seinen Entscheid dem Gemeinderat.

3. Für Form und Inhalt der Baugesuche und das Verfahren gelten im Übrigen das Baugesetz und die Gemeindebauordnung.

← § 7b Hallwilerseeschutzdekret Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Zweck § 9 Hallwilerseeschutzdekret →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →