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§ 7b Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Ökologische Vernetzung des Aabachs

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§ 7b Hallwilerseeschutzdekret · Ökologische Vernetzung des Aabachs

1. Das Baudepartement sorgt dafür, dass die ökologische Vernetzung zwischen See und Aabach durch geeignete Massnahmen langfristig gewährleistet ist.

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