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§ 7a Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Spezialzone Schloss Hallwyl

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§ 7a Hallwilerseeschutzdekret · Spezialzone Schloss Hallwyl

1. In der Spezialzone Schloss Hallwyl sind kulturelle Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft des Departements Bildung, Kultur und Sport zulässig. Sie und ihre Installationen müssen dem Schenkungsvertrag über die Abtretung des Schlosses Hallwyl vom 9. März 1994 entsprechen und auf die vorhandenen Naturwerte sowie die archäologischen Gegebenheiten im Schloss und seinem Umfeld Rücksicht nehmen.

2. Die Veranstaltungen dürfen keine übermässigen Licht- und Lärmimmissionen wie Kanonen- oder Böllerschüsse verursachen; die Verwendung von Sky-Beamern und die Durchführung von Lasershows sind nicht gestattet. Rockkonzerte, Techno-Parties, Vergnügungsparks oder Ähnliches sind unzulässig.

3. Kulturelle Grossveranstaltungen sind baubewilligungspflichtig. Sie können zwischen 1. Juli und 31. Oktober bewilligt werden. Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen ausserhalb dieses Zeitfensters nach umfassender Interessenabwägung bewilligen.

4. Grossveranstaltungen sind Veranstaltungen mit temporären Installationen wie Zuschauertribünen, Zelten etc. für mehr als 300 bis maximal 700 Personen, Bühnenbauten und Ähnlichem, die mehr als drei Tage in Betrieb sind. Für gleiche sich jährlich wiederholende Grossveranstaltungen kann eine Baubewilligung für mehrere Jahre erteilt werden.

5. Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten in einer Verordnung regeln.

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