787.350
CH-AG
§ 7 Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Spezialzone
§ 7 Hallwilerseeschutzdekret · Spezialzone
1. In der Spezialzone sind Bauten und Anlagen gestattet, die der Allgemeinheit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen. Bauten und Anlagen sind in ihrer Gestaltung der Landschaft anzupassen. Der Uferweg muss erhalten und stets offen bleiben.