787.350
CH-AG
§ 6 Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Schutzzone
§ 6 Hallwilerseeschutzdekret · Schutzzone
1. Die Schutzzone ist durch die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens geprägt. Hiefür betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie sind in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen und in geeigneter Weise mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen.
2. Andere Bauten und Anlagen einschliesslich Terrainveränderungen und Materialabbau aller Art sind untersagt. Es dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden. Bauten und Anlagen, die nach ihrem Zweck auf einen bestimmten Standort angewiesen sind, können nach Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden.
3. Heckenzüge und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.