787.350
CH-AG
§ 5 Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Sperrzone
§ 5 Hallwilerseeschutzdekret · Sperrzone
1. In der Sperrzone sind Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, untersagt. Ebenso dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden.
2. Der Uferweg muss erhalten und stets offen bleiben. Einfriedigungen auf der Seeseite sind nicht gestattet. Massnahmen im Interesse der Verjüngung des Waldes bleiben zulässig.
3. Uferbäume, Hecken und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Massnahmen zum Schutz von Schilfbeständen bleiben zulässig.
4. Ausnahmsweise kann in der Sperrzone ein Fussgängerzugang ab dem Seeuferweg zu einem Bootssteg auf der Länge der im See vorgelagerten Spezialzone Boniswil/Birrwil bewilligt werden.