787.350
CH-AG
§ 4 Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Reservatszone
§ 4 Hallwilerseeschutzdekret · Reservatszone
1. Die Reservatszone dient der Erhaltung und Förderung der einheimischen Pflanzen und Tiere, vor allem der gefährdeten Arten.
2. Jeder Eingriff ist untersagt. Ausgenommen sind Pflegemassnahmen nach Absatz 3, die Benützung der markierten Fusswege und die Ausübung der ehehaften Freianglerrechte in den Gemeinden Boniswil und Seengen.
3. Das Baudepartement sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und interessierten Organisationen für die erforderlichen Pflegemassnahmen und für die Markierung der Fusswege. Für die Bewirtschaftung der Streueflächen in den Reservatszonen können nach den Vorschriften des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 Beiträge ausgerichtet werden.