§ 3 Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Wasserzone
§ 3 Hallwilerseeschutzdekret · Wasserzone
1. In der Wasserzone sind Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, untersagt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen des Gewässerschutzes und zur Ufersicherung sowie in dem im Schutzplan bezeichneten Bereich der Spezialzone bauliche Anlagen für den Wassersport und die Schifffahrt. Im bezeichneten Bereich der Spezialzone Schloss Hallwyl sind temporäre Installationen und Bootsfahrten im Rahmen der nach § 7a bewilligten Nutzungen erlaubt.
2. Eingriffe jeder Art in die Schilf- und Seerosenbestände, insbesondere auch das Befahren und Betreten derselben, sind untersagt. Ausgenommen sind Pflegemassnahmen.
3. In dem der Reservatszone vorgelagerten Bereich gelten zusätzlich deren Vorschriften.
4. Im Übrigen ist der Gemeingebrauch im Rahmen der Gesetzgebung über die Schifffahrt gestattet.