787.350
CH-AG
§ 1 Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) - Zweck
§ 1 Hallwilerseeschutzdekret · Zweck
1. Dieses Dekret bezweckt, die Landschaft des Hallwilersees in ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit zu erhalten und sie dabei als Lebens- und Wirtschaftsraum der einheimischen Bevölkerung und als Erholungsgebiet zu bewahren.
2. Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich in Grösse, Gestaltung, Material und Farbe in die Landschaft und in das Ortsbild einfügen. Die Gemeinden richten ihre Ortsplanung nach diesen Grundsätzen aus.