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787.331 RTV CH-AG

§ 9 Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) - Beratende Kommission

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§ 9 Reusstalverordnung, RTV · Beratende Kommission

1. Die beratende Kommission gemäss § 8 des Dekrets besteht aus neun Mitgliedern, nämlich

a) zwei oder drei Personen, welche die Gemeinderäte des Dekretsperimeters vertreten,

b) einer Person, welche die Landwirtschaft des Dekretsperimeters vertritt,

c) * einer Person, die Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen vertritt,

d) * einer Person, welche die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vertritt,

e) einer Person, welche die Stiftung Reusstal vertritt; ist sie Mitglied der Geschäftsleitung, so ist eine Wiederwahl unabhängig von der Dauer ihrer Kommissionszugehörigkeit möglich;

f) einer Person, welche die Jägerschaft vertritt, und

g) zwei Personen, welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt vertreten.

2. Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die Perimetergemeinden haben ein Vorschlagsrecht für ihre Vertreter und den Vertreter der Landwirtschaft des Gebietes. Der aargauische Jagdschutzverein schlägt den Vertreter der Jägerschaft vor.

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