787.331
RTV
CH-AG
§ 8 Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) - Vollzug
§ 8 Reusstalverordnung, RTV · Vollzug
1. Der Vollzug dieser Verordnung ist Sache des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, soweit keine anderen Zuständigkeiten bestehen.
2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann für Informations- und Aufsichtsaufgaben Hilfskräfte beiziehen. Diese haben in Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und der Kantonspolizei dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Reusstaldekrets und weitere umweltrechtliche Bestimmungen im Dekretsperimeter eingehalten werden. Sie erhalten einen Ausweis und können Übertretungen zur Anzeige bringen.