787.331
RTV
CH-AG
§ 7 Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) - Naturobjekte
§ 7 Reusstalverordnung, RTV · Naturobjekte
1. Als Naturobjekte im Sinne von § 3 des Dekretes gelten ausserhalb der Naturschutzzonen stehende Einzelbäume, Baumgruppen und Hecken, die mit dem auf Grund der Neuzuteilung erlassenen Landschaftsgestaltungsplan als geschützt bezeichnet worden sind. Sie werden im Grundbuch angemerkt und sind vom Grundeigentümer zu dulden.
2. Die Objekte gemäss Absatz 1 erfüllen die Voraussetzungen für die Aufnahme in Vereinbarungen gemäss § 3 der Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leistungen (Öko-Verordnung, ÖkoV) vom 26. Mai 1999.
3. ...
4. Pflanzungen für den Ersatz abgehender geschützter Einzelbäume sind unter der Aufsicht der Kommission nach § 9 dieser Verordnung vorzunehmen.