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787.331 RTV CH-AG

§ 5 Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) - Staustrecke der Reuss a) Wasservogelschutzgebiet

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§ 5 Reusstalverordnung, RTV · Staustrecke der Reuss a) Wasservogelschutzgebiet

1. Die Staustrecke der Reuss zwischen dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon und der Brücke Rottenschwil mit dem Flachsee Unterlunkhofen ist Wasservogelschutzgebiet. Massgebend für die Abgrenzungen ist der Plan 1:18'750.

2. Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Gebietes für Wat- und Wasservögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

3. Für Jagd und Hege gelten die nachfolgenden Sondervorschriften, welche durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden und Jagdgesellschaften sowie der Stiftung Reusstal durch zusätzliche, strengere Bestimmungen ergänzt werden können. Eine solche Vereinbarung bedarf nach Anhörung der Kommission gemäss § 9 dieser Verordnung der Genehmigung durch die zuständigen Departemente.

4. Im Wasservogelschutzgebiet beschränkt sich die Jagd hinsichtlich sämtlichem jagdbaren und nicht jagdbaren Wild auf Hegemassnahmen sowie auf jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann regulierende jagdliche Massnahmen nach Anhörung der Stiftung Reusstal anordnen.

5. Das Wasservogelschutzgebiet ist Teil des betreffenden Jagdrevieres. Hegemassnahmen sowie jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben werden durch die zuständige Jagdgesellschaft ausgeübt. Die Jagdgesellschaft ist berechtigt, die für den Schutz der Wasservögel notwendigen Einrichtungen aufzustellen und zu unterhalten. Hinsichtlich Wildschadenverhütung und -vergütung gelten die ordentlichen jagdrechtlichen Bestimmungen.

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