§ 3 Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) - c) Nutzung und Unterhalt
§ 3 Reusstalverordnung, RTV · c) Nutzung und Unterhalt
1. Im Streuland (Flachmoore) ist mit dem traditionellen Streuschnitt das Fortbestehen der schützenswerten Vegetation, Flora und Fauna sicherzustellen; dieser erfolgt in der Regel nach Mitte September. Für andere Bewirtschaftungsformen wie zum Beispiel die extensive Beweidung, für die Nutzung der übrigen Flächen in den Naturschutzzonen sowie für Eingriffe, die über den Unterhalt hinausgehen, ist die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt einzuholen.
2. Der Wald in den Naturschutzzonen dient der Erhaltung natürlicher Bestockungen. Entwicklungen und Veränderungen im Bestandesgefüge sollen möglichst naturnah ablaufen können.
3. Die forstlichen Eingriffe in den Wäldern des Kantons Aargau und der Stiftung Reusstal konzentrieren sich auf Massnahmen mit den folgenden Zwecken
a) Abwehr von Schäden an Ufern und benachbarten Waldbeständen;
b) Sicherstellen der natürlichen Verjüngung;
c) Fördern von auentypischen Pflanzen- und Tierarten, Strukturen und Prozessen.
4. Die übrigen Wälder unterstehen den Bestimmungen über die naturschützerisch besonders wertvollen Flächen des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997.
5. Für sämtliche Holzschläge innerhalb der Naturschutzzonen ist eine Bewilligung des Kreisforstamts erforderlich.