Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
787.331 RTV CH-AG

§ 2 Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) - b) Ausnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Reusstalverordnung, RTV · b) Ausnahmen

1. Naturschutzzonen dürfen betreten werden für Unterhaltsarbeiten, für die Überwachung, für wissenschaftliche Untersuchungen und geführte Exkursionen im Einvernehmen mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

2. Die Ausübung privater Fischereirechte bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gestattet, soweit die übrige Pflanzen- und Tierwelt nicht gestört wird. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann hiefür mit den Fischenzinhabern Vereinbarungen abschliessen.

← § 1 Reusstalverordnung, RTV Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) - Naturschutzzonen a) Verbot von Beeinträchtigungen § 3 Reusstalverordnung, RTV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →