787.331
RTV
CH-AG
§ 2 Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) - b) Ausnahmen
§ 2 Reusstalverordnung, RTV · b) Ausnahmen
1. Naturschutzzonen dürfen betreten werden für Unterhaltsarbeiten, für die Überwachung, für wissenschaftliche Untersuchungen und geführte Exkursionen im Einvernehmen mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
2. Die Ausübung privater Fischereirechte bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gestattet, soweit die übrige Pflanzen- und Tierwelt nicht gestört wird. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann hiefür mit den Fischenzinhabern Vereinbarungen abschliessen.