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787.331 RTV CH-AG

§ 1 Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV) - Naturschutzzonen a) Verbot von Beeinträchtigungen

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§ 1 Reusstalverordnung, RTV · Naturschutzzonen a) Verbot von Beeinträchtigungen

1. In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hiefür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie in und entlang der Naturschutzzonen das Laufen lassen von Hunden ausserhalb des Jagdbetriebs.

2. In den Stillgewässern ist das Baden und jeder andere Wassersport untersagt.

3. ...

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