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§ 9 Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)

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§ 9 Reusstaldekret, RTD

1. Der Regierungsbeschluss über den vorsorglichen Schutz der Reussebene in den Gemeinden Hermetschwil, Rottenschwil, Aristau, Merenschwand, Mühlau, Jonen, Oberlunkhofen und Unterlunkhofen vom 15. Dezember 1969 wird für die entsprechenden Gemeinden mit dem Erlass der Landschaftsgestaltungspläne durch den Regierungsrat ausser Kraft gesetzt.

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