787.330
RTDDVR
CH-AG
§ 8 Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)
§ 8 Reusstaldekret, RTD
1. Zur Beratung der mit dem Vollzug des Reusstalgesetzes und des Dekretes zusammenhängenden Sachfragen wählt der Regierungsrat eine Kommission, bestehend aus höchstens neun Mitgliedern. Zusammensetzung und Aufgabenbereich dieser Kommission werden in einer Verordnung geregelt.