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787.330 RTDDVR CH-AG

§ 6 Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)

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§ 6 Reusstaldekret, RTD

1. Für die Naturschutzzonen ist eine Aufsicht zu bestellen. Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat geregelt. Oberaufsicht und wissenschaftliche Betreuung obliegen den zuständigen Departementen.

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