787.330
RTDDVR
CH-AG
§ 6 Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)
§ 6 Reusstaldekret, RTD
1. Für die Naturschutzzonen ist eine Aufsicht zu bestellen. Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat geregelt. Oberaufsicht und wissenschaftliche Betreuung obliegen den zuständigen Departementen.