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§ 5 Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)

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§ 5 Reusstaldekret, RTD

1. Die im Perimeter der Reusstalsanierung ausgeschiedenen Naturschutzzonen dienen

a) der Erhaltung und Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt,

b) der Sicherung von Gebieten, die für den Natur- und Landschaftshaushalt wichtig sind,

c) der Forschung, der naturkundlichen Bildung sowie der Erholung, soweit dadurch die in litera a und b umschriebenen Ziele nicht beeinträchtigt werden.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Nutzungseinschränkungen.

3. Unterhalt und Streuenutzung erfolgen im Rahmen der Ziele von Absatz 1, soweit sie nicht von Dritten besorgt oder Verträge mit ansässigen Landwirten abgeschlossen werden können, durch den Staat. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften.

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