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§ 3 Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)

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§ 3 Reusstaldekret, RTD

1. Die Landwirtschaftszone ist der ordentlichen bäuerlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Für Bauten, die dieser Zonenbestimmung nicht entsprechen, gilt § 8 des Reusstalgesetzes.

2. Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Neuzuteilung ein Verzeichnis der geschützten Naturobjekte (Einzelbäume, Hagstellen usw.). Art und Umfang der Nutzung dieser Objekte sowie Fragen des Ersatzes sind in einer regierungsrätlichen Verordnung nach Anhören der Gemeinderäte zu regeln. Die Entschädigung für materielle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes.

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