§ 2 Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)
§ 2 Reusstaldekret, RTD
1. Innerhalb des Geltungsbereiches des Dekretes sind das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Zelten und dergleichen sowie die Durchführung von mit Lärm verbundenen Veranstaltungen wie Motocross, Modellfliegerei und Ähnliches untersagt. Für Anlässe von öffentlichem Interesse können die Gemeinderäte in der Landwirtschaftszone vorübergehend Ausnahmen bewilligen. Schiessübungen in Ständen sowie zonengemässe Nutzungs- und Unterhaltsarbeiten fallen nicht unter diese Bestimmung.
2. Die Nutzung als Erholungsraum muss durch die Anlage von Wegen, durch Markierungen, Information und Aufsicht sowie durch andere geeignete Massnahmen so beeinflusst werden, dass möglichst keine Schäden an Boden, Pflanzen und Tieren entstehen.
3. Auf den Wanderwegen längs der Reuss und in den Naturschutzzonen sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind die Hunde beim Jagdbetrieb. Die Gemeinderäte können zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und Wald weiter gehende Einschränkungen erlassen.