787.320
CH-AG
§ 8 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Bestehende Bauten
§ 8 Lägernschutzdekret · Bestehende Bauten
1. Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.