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§ 8 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - Bestehende Bauten

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§ 8 Lägernschutzdekret · Bestehende Bauten

1. Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

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