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§ 7 Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) - (Unterhalts-) Beiträge

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§ 7 Lägernschutzdekret · (Unterhalts-) Beiträge

1. An Aufwendungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für die Erstellung und Erhaltung bestehender Erholungsanlagen (Wanderwege, Rastplätze, etc.), für Vorkehren zum Schutz vor allfälligen Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich genutzten Bodens (Einfriedungen, Signalisationen, etc.) sowie für polizeiliche Ordnungsmassnahmen kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.

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